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Beim Arbeitsvertrag sollte man unbedingt immer darauf achten, dass er klar formuliert ist, denn sonst ist der im Recht, der die entsprechende Klausel verwendet. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts in Dortmund hervor. Eine mehrfach auslegbare Vertragsregelung werde stets zu Lasten desjenigen ausgelegt, der sie verwendet habe.
Im konkreten Fall ging es um eine Angestellte, die ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Dezember kündigte. Die zweite Zahlung des 13. Monatsgehalts hätte Anfang Dezember noch stattfinden sollen. Der Arbeitgeber lehnte diese Zahlung aber ab, aufgrund dieser verworrenen Klausel im Arbeitsvertrag: “Die Vergütung …
